Statuten

BENENNUNG UND SITZ DES VEREINS

Art. 1

Der Verein führt den Namen „MUSIKKAPELLE VINTL“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Vintl-Niedervintl.

DER VEREINSZWECK

Art. 2

Der Verein hat die folgenden Zielsetzungen:

a)         die Erhaltung der Musikkapelle;

b)         die Erbringung kultureller Leistungen im allgemeinen und im besonderen die Pflege der guten Musik und der musikalischen

Tradition;

c)         das freiwillige Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen und Feierlichkeiten;

d)         die Förderung der musikalischen Ausbildung im allgemeinen;

e)         die Förderung des Gemeinschaftssinnes und der Kameradschaft innerhalb der Musikkapelle;

DIE ORGANE DES VEREINS UND DEREN AUFGABEN

Art. 3

Die Organe des Vereins sind:

- die Vollversammlung

- der Ausschuss

Die Vollversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern:

- dem Obmann

- dem Kapellmeister

- dem Kassier

- dem Schriftführer

- 5 Beiräten

Außer dem Kapellmeister, der Rechtsmitglied ist, werden alle Ausschussmitglieder von der Vollversammlung im Abstand von drei Jahren durch geheime Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Es steht im Ermessen der Vollversammlung, den Wahlmodus fallweise abzuändern, um spezielle Interessensvertretungen im Ausschuss zu ermöglichen.

Dem Obmann obliegt es, aus den 5 gewählten Beiräten seinen Stellvertreter zu ernennen.

Eine mehrmalige Wiederwahl der Ausschussmitglieder ist zulässig.

Die Ausschussmitglieder üben ihr Amt als unbesoldetes Ehrenamt aus.

Der Kapellmeister kann eine Entschädigung erhalten.

Wenn nicht besonders vorgeschrieben, entscheidet bei Abstimmungen die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Abstimmungen sind generell offen, die Mehrheit wird durch Handerheben festgestellt.

Bei offenen Abstimmungen und bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, im Falle einer geheimen Abstimmung und bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als gefallen.

Vor Wahlbeginn sind ein Vorsitzender und zwei Stimmzähler durch einfaches Handerheben zu bestimmen. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen sich nicht zur Wahl stellen.

Art. 4

Der Verein hält jährlich seine ordentliche Vollversammlung ab, in der über das abgelaufene Jahr berichtet und Bilanz gezogen wird und die Weichen für die Zukunft der Kapelle gestellt werden. Die Vollversammlung muss mindestens 8 (acht) Tage vor der Einberufung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeschrieben werden.

Die Vollversammlung ist in ihrer ersten Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus 1 der Teilnahmeberechtigten erschienen ist.

Die Vollversammlung ist in ihrer zweiten Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Die zweite Einberufung kann frühestens 30 Tage nach dem ersten Termin erfolgen.

Außerordentliche Vollversammlungen können in den folgenden zwei Fällen einberufen werden:

1) durch begründeten Antrag des Ausschusses und

2) durch begründeten Antrag von mindestens zwei Dritteln (2/3) der aktiven Mitglieder.

Der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen:

- das Protokoll der vorhergehenden Sitzung;

- die Jahresrechnung, nach der Vorlage des Prüfungsberichtes der Revisoren;

- die Entlastung des Kassiers;

- die Wahl des Ausschusses;

- die Aufnahme von Ehremitgliedern;

- die Änderung der Vereinsstatuten;

- die allfälligen sonstigen Angelegenheiten;

- die Auflösung des Vereins;

- die Ernennung von 2 (zwei) Kasserevisoren.

Art. 5

In die Entscheidungskompetenz des Ausschusses fallen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

Die Ausschussitzungen finden aufgrund einer Einberufung seitens des Obmannes bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter statt.

Der  Ausschuss kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte des gesamten Ausschusses der Einladung Folge geleistet haben.

Alle Ausschussmitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt.

Über jede Ausschussitzung und jeden Beschluss muss Protokoll geführt werden.

Ein Beschluss gilt immer dann als gefasst, wenn er von der relativen Mehrheit der Anwesenden angenommen wird.

Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem auch der Vorsitzende zustimmt.

Art. 6

Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins nach außen hin und gegenüber den Behörden, Vereinen und Verbänden.

Er führt bei jeder Ausschussitzung und Vollversammlung den Vorsitz.

Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung.

Ihm obliegt die Oberaufsicht über alle der Musikkapelle gehörenden Gegenstände, wobei er in dieser Angelegenheit direkt von den Gerätewarten unterstützt wird.

Bei Verhinderung des Obmannes durch Krankheit und sonstiger höherer Gewalt übernimmt der Obmannstellvertreter dessen Rechte und Pflichten.

Art. 7

Der Kassier besorgt sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben genauestens Notiz. Zudem legt er im Rahmen der Vollversammlung seinen Rechnungsbericht vor, der von 2 (zwei) Kassarevisoren auf seine Regelmäßigkeit hin überprüft worden ist.

Auch die Revisoren, die von der Vollversammlung ernannt werden, legen ihren Prüfungsbericht vor.

Art. 8

Der Schriftführer bewältigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, führt Protokoll über ale Ausschussitzungen und über die Vollversammlung.

Der Vollversammlung legt er einen Jahresbericht vor.

Bei Abwesenheit des Schriftführers kann der Ausschuss von Fall  zu Fall bestimmen, wer die Vertretung vornehmen soll. Im Protokoll ist dieser Umstand anzumerken.

Seine Aufgabe ist es auch, die Protokolle und alle anderen Unterlagen ordnungsgemäß zu archivieren.

Art. 9

Die Gerätewarte haben die Aufgabe, über die dem Verein gehörenden und ihnen anvertrauten Gegenständen mit bestem Wissen und Gewissen zu wachen. Jede Unregelmäßigkeit ist dem Obmann mitzuteilen. Die Gerätewarte werden vom Ausschuss ernannt.

Art. 10

Der Notenarchivar verwahrt sachgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen das gesamte Notenmaterial des Vereins.

Er wird vom Ausschuss bestimmt.

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AKTIVEN MITGLIEDER

Art. 11

Die aktive Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig; die Mitglieder haben für ihre Mitgliedschaft keine Beiträge zu entrichten.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Ausschuss.

Der Ausschuss des Vereins kann von neueintretenden aktiven Mitgliedern ein Leistungsabzeichen voraussetzen.

Die einzelnen aktiven Mitglieder haben aus Kameradschaftsgeist und für eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit die folgenden Verhaltensregeln zu berücksichtigen:

- Der Verein steht bei allen Proben und Ausrückungen unter der unmittelbarenmusikalischen Leitung des Kapellmeisters und der organisatorischen Leitung

des Obmannes, deren Anordnungen ausnahmslos zu befolgen sind.

- Aus Kameradschaftlichkeit ist ein Fernbleiben von Proben, Aufführungen und Veranstaltungen nur unter Angabe von driftigen Gründen zulässig. Die Recht-

Fertigung ist der Vereinsführung vorher bekanntzugeben.

- Jedes Mitglied hat mit dem von ihm in der Kapelle gespielten Instrument auchnach seiner Aufnahme in den Verein weiter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu

üben.

- Jedes Mitglied hat bei Proben und Ausrückungen tadellos aufzutreten.

- Die Instrumente und die Trachten werden den Mitgliedern vom Verein nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Beim Austritt aus dem Verein sind

diese sofort und in tadellosem Zustand dem Verein zurückzugeben.

Art. 12

Der Ausschluss von aktiven Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Ausschusses.

Als Gründe für Ausschlüsse gelten:

- dauernde ungerechtfertigte Abwesenheit von Proben, Aufführungen undsonstigen Veranstaltungen.

- absichtliche Beschädigung von Trachten, Instrumenten und anderenEinrichtungen des Vereins.

- grobe Trunksucht und Rufschädigung des Vereins.

- dauernder persönlicher Widerstand gegen die Anordnung des Kapellmeisters, des Obmannes und des unterrichtenden Personals.

- absichtliches Hervorrufen von Feindseligkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereins.

Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Recht auf ihm zustehende Ehrungen.

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE EHRENMITGLIEDER

Art. 13

Der Verein kann jederzeit Ehrenmitglieder aufnehmen.

Voraussetzungen für die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft sind:

- nicht mehr aktive Mitgliedschaft im Verein;

- außerordentliche Verdienste um das Wohl des Vereins;

Die Ehrenmitgliedschaft in der Kapelle wird von der Vollversammlung beschlossen und soll Seltenheitswert haben.

Die Bestimmungen des Art. 12 gelten auch für die Ehrenmitglieder.

STATUTENÄNDERUNG  BETREFFEND EHREMITGLIEDSCHAFT VOM 07.09.1996 IM RAHMEN EINER AUSSERODENTLICHEN VOLLVERSAMMLUNG

Sollte ein Musikant/in 50 Jahre in der Kapelle sein, oder das 70. Lebensalter vollendet haben und immer noch bei der Kapelle aktiv mitwirken, wird der Musikant/in als Ehrenmitglied in die Kapelle aufgenommen.

VERPFLICHTUNTEN ES VEREINS GEGENÜBER DEN MITGLIEDERN

Art. 14

Der Verein verpflichtet sich den Mitgliedern gegenüber – außer in Fällen höherer Gewalt – zu den folgenden Leistungen:

- Der Verein beantragt für seine Mitglieder die vom VERBAND DER SÜDTIROLER MUSIKKAPELLEN vorgesehenen Verdienstabzeichen.

- (*) Bei Hochzeiten von Mitgliedern, sowie von ausgetretenen Mitgliedern, welche dem Verein mindestens 10 (zehn) Jahre angehört haben, leistet die Kapelle einen

musikalischen Beitrag.

Bei Hochzeiten von ausgetretenen Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 (fünf) Jahre angehört haben, rückt eine Abordnung aus.

Die vorausgesetzt, dass die Teilnahme vom betreffenden Mitglied bzw. ausgetretenen Mitglied gewünscht wird.

- Beim Begräbnis eines Mitgliedes nimmt die gesamte Kapelle geschlossen teil. Zudem ist ein Krank bzw. dessen Gegenwert als Spende für einen guten

Zweck zu geben.

- Beim Begräbnis von Verwandten 1. Grades von Mitgliedern nimmt die Kapelle ebenfalls geschlossen teil.

- Bei der Beerdigung eines aus dem Verein ausgetretenen Mitgliedes, nimmt die Kapelle geschlossen teil, vorausgesetzt, der Verstorbene war 10 Jahre lang

Mitglied des Vereins.

Bei 1-9 jähriger Mitgliedschaft nimmt eine Abordnung am Begräbnis teil.

- Bei der Beerdigung von Verwandten 1. Grades von ehemaligen Mitgliedern rückt die Kapelle nicht aus.

- Bei der Beerdigung von amtierenden Gemeinderäten der Fraktionen Vintl und Obervintl, sowie von geistlichen Obrigkeiten nimmt die  Kapelle geschlossen am

Begräbnis teil, vorausgesetzt die Beerdigung erfolgt im Friedhof von Vintl bzw. Obervintl.

- Werden Ausrückungen im Winter notwendig, so kann sich die Ausrückung auf die musikalische Umrahmung des Gottesdienstes beschränken.

RÜCKTRITT DES VEREINSVORSTANDES

Art. 15

Beim Rücktritt des Obmannes vor einer ordentlichen Neuwahl ist innerhalb von 60 Tagen die Vollversammlung einzuberufen und ein neuer Obmann und ein neuer Ausschuss zu wählen.

In der Zwischenzeit übernimmt der Obmannstellvertreter die Amtsgeschäfte und ist der Vollversammlung für die Verwaltung des Vereins verantwortlich.

Sollte auch der Stellvertreter zurücktreten, übernimmt jeweils das älteste Ausschussmitglied die Leitung des Vereins bis zur endgültigen Neuwahl.

Tritt ein Ausschussmitglied zurück, rückt an seine Stelle das Mitglied nach, das bei der letzten Wahl die meisten Stimmen von den Nichtgewählten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist dem Mitglied der Vorzug zu geben, das länger dem Verein angehört.

Die Bekanntmachung erfolgt formlos.

Sind die Meinungsunterschiede in der Kapelle bzw. im Ausschuss unüberwindlich, kann vorübergehend auch ein Ehrenmitglied die Leitung der Kapelle kommissarisch übernehmen. Dies wird in der Vollversammlung (ordentliche oder außerordentliche) entschieden.

FINANZIERUNG DES VEREINS

Art. 16

Der Verein ist ein nicht-kommerzieller Verein und verrichtet dementsprechend keine wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Die zur Deckung der Spesen und Ausgaben des Vereins unbedingt notwendigen finanziellen Mitteln werden wie folgt aufgebracht:

- durch Beiträge der öffentlichen Hand

- durch freiwillige Spenden

- durch eigene Veranstaltungen.

TÄTIGKEIT DES VEREINS

Art. 17

Ansuchen um die Beteiligung des Vereins an weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen sowie an Beerdigungen nimmt der Obmann bzw. dessen Stellvertreter entgegen.

Nach Möglichkeit hat der Obmann die Anfrage an den Ausschuss zu richten und dort zur Abstimmung zu bringen.

Zudem kann der Ausschuss über freiwillige (= aus Eigeninitiative) Ausrückungen bzw. Teilnahme befinden.

Entscheidungen über mehrtägige Ausrückungen trifft die gesamte Kapelle.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 18

Der Verein kann nur durch die Vollversammlung unter Beachtung des Art. 4 aufgelöst werden.

Gleichzeitig hat die Vollversammlung auch über das Vermögen des Vereins zu entscheiden, wobei unter die Mitglieder nichts verteilt werden darf.

Die vorhandenen Gegenstände sind derart zu verwahren, dass sie im Falle einer Wiedergründung verwendet werden können.

Art. 19

Der Obmann wacht über die Einhaltung dieser Situation.

Art. 20

Diese Statuten ersetzen die bis zum Datum der Genehmigung dieser Auflage gültigen und treten nach ihrer Genehmigung durch die Vollversammlung in Kraft.

Die vorliegende Fassung wurde am 10. Mai 1986 mit 37 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung bei 38 Anwesenden genehmigt.

Vintl, am 10. Mai 1986

(*) Absatz 2 des Art. 14 und in der ausserordentlichen Vollversammlung am

12. August 1987 mit einer Enthaltung beschlossen

 

 

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